Tierbestandsmeldung 2025 - Anstalt des öffentlichen Rechts - |
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Sehr geehrte Tierhalter*innen, bitte beachten Sie, dass Sie als Tierhalter*in von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Fischen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind. - eine Entschädigungszahlung von der Sächsischen Tierseuchenkasse im Tierseuchenfall, - die Beteiligung der Sächsischen Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung und - die Gewährung von Beihilfen und Leistungen durch die Sächsische Tierseuchenkasse. Der Sächsischen Tierseuchenkasse bereits bekannte Tierhalter*innen erhalten Ende Dezember 2024 einen Meldebogen per Post. Sollte dieser bis Mitte Januar 2025 nicht bei Ihnen eingegangen sein, melden Sie sich bitte bei der Sächsischen Tierseuchenkasse, um Ihren Tierbestand anzugeben. Tierhalter*innen, welche ihre E-Mail-Adresse bei der Sächsischen Tierseuchenkasse autorisiert haben, erhalten die Meldeaufforderung per E-Mail. Auf dem Tierbestandsmeldebogen oder per Online-Meldung sind die am Stichtag 1. Januar 2025 vorhandenen Tiere zu melden. Sie erhalten daraufhin Ende Februar 2025 Ihren Beitragsbescheid. Bis dahin bitten wir Sie, von Anfragen zum Beitragsbescheid abzusehen. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse, unabhängig davon, ob Sie Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken halten. Darüber hinaus möchten wir Sie auf Ihre Meldepflicht bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt hinweisen. Bitte unbedingt beachten:
Auf unserer Internetseite erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu Beihilfen der Sächsischen Tierseuchenkasse sowie über die Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldete*r Tierhalter*in u. a. Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre), erhaltene Beihilfen, Befunde sowie eine Übersicht über Ihre bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgten Tiere einsehen. Sächsische Tierseuchenkasse Anstalt des öffentlichen Rechts Löwenstr. 7a, Tel: +49 351 80608-30 |
- Details
- Lesezeit: 1 Minuten
- Bekanntmachung der Gemeinde Schönwölkau gem. §2 Abs. 1 Satz 2 BauGB über den Aufstellungsbeschluss zur Klarstellungs- und Abrundungssatzung "Krostitzer Straße" OT Gollmenz der Gemeinde Schönwölkau
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- Bekanntmachung der Gemeinde Schönwölkau über die öffentliche Auslegung und Beteiligung nach §3 und 4, jeweils Abs. 2 BauGB des Entwurfs der Klarstellungs- und Abrundungssatzung "Krostitzer Straße" OT Gollmenz (gem. §34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB) in der Fassung vom 23.08.2024, der Gemeinde Schönwölkau
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Bekanntmachung
der Gemeinde Schönwölkau
über die Aufstellung der 1.Änderung des Bebauungsplanes
Wohngebiet „Am Dorfplatz“, Gemeinde Schönwölkau, OT Mocherwitz
Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwölkau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.12.2023 mit Beschluss 43/2023 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Dorfplatz“, Gemeinde Schönwölkau, OT Mocherwitz, beschlossen.
Überplant werden soll ein Teil einer derzeit im Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnenden Grünfläche.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Dorfplatz“ im OT Mocherwitz der Gemeinde Schönwölkau, Landkreis Nordsachsen, umfasst die Flurstücke 93/7 bis 93/15 der Flur 1, Gemarkung Mocherwitz, mit einer Gesamtgröße von 6.504 m²; er ist damit um 333 m² größer als der rechtsgültige Bebauungsplan, um Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterzubringen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im regulären Verfahren gemäß § 8 BauGB.
Anlass und Ziel der Bauleitplanung:
Das festgesetzte Allgemeine Wohngebiet ist bereits vollständig bebaut und sämtliche Häuser werden genutzt. Da weiterer aktueller Bedarf besteht und die Erschließung für zwei weitere Grundstücke ausreicht, soll ein Teil der Grünfläche, die derzeit dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen ist, in ein Allgemeines Wohngebiet umgewandelt werden. Da die im übrigen Ortsteil Mocherwitz verfügbaren Wohnbauflächen ebenfalls erschöpft sind, besteht für die geordnete städtebauliche Entwicklung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB ein gemeindliches Planungserfordernis, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Das geplante Wohngebiet kann unmittelbar an die vorhandene Erschließung für Verkehr, Ver- und Entsorgung angebunden werden. Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird der Geltungsbereich geringfügig nach Süden vergrößert
Der vorliegende Bebauungsplan „Wohngebiet Am Dorfplatz“ dient damit einer flächen- und ressourcensparenden Nutzung von Grund und Boden i.S.v. § 1a Abs. 2 BauGB für den aktuellen lokalen Bedarf.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.
Dieser Beschluss wird gemäß §2 Abs. 1 Satz 2 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Schönwölkau, 26.04.2024
Kottenhahn
Bürgermeister
Bekanntmachung
der Gemeinde Schönwölkau
über die öffentliche Auslegung und Beteiligung gem. §§ 3 und 4, jeweils Abs.1, BauGB des Vorentwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Dorfplatz“,
Gemeinde Schönwölkau, OT Mocherwitz
Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwölkau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.12.2023 mit Beschluss 44/2023 den Vorentwurf der ersten Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Dorfplatz“, Gemeinde Schönwölkau, OT Mocherwitz, in der Fassung vom 07.12.2023 samt Begründung gebilligt und diesen gem. §3 Abs. 1 BauGB zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Gleichzeitig wird die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Der Vorentwurf der ersten Änderung des Bebauungsplanes Wohngebiet „Am Dorfplatz“, Gemeinde Schönwölkau, OT Mocherwitz, bestehend aus der Planzeichnung, der schriftlichen Begründung, dem Umweltbericht sowie der artenschutzrechtlichen Vorprüfung, werden in der Zeit vom
06.05.2024 bis einschließlich 03.06.2024
in den Räumen der Verwaltung der Gemeinde Krostitz, im Bauamt, Dübener Str. 1, 04509 Krostitz, während folgender Sprechzeiten:
Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr
öffentlich ausgelegt.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden gleichzeitig nach § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB über das Zentrale Internetportal des Landesportals Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite sowie über die Homepage der Gemeinde Schönwölkau www.schoenwoelkau.de veröffentlicht.
Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden. Dies kann während der genannten Dienstzeiten erfolgen. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers notwendig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Schönwölkau, 26.04.2024
Kottenhahn
Bürgermeister
(Siegel)
Bekanntmachung
der Gemeinde Schönwölkau
über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. §12 BauGB
„Dörfliches Wohngebiet Krostitzer Straße“,
Gemeinde Schönwölkau, OT Gollmenz
Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwölkau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.12.2023 mit Beschluss 45/2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes gem. §12 BauGB „Dörfliches Wohngebiet Krostitzer Straße“, Gemeinde Schönwölkau, OT Gollmenz, beschlossen.
Überplant werden sollen derzeit im Außenbereich nach §35 BauGB zuzurechnende, heute ungenutzte Dorf- und Gartenflächen im Südosten der Ortslage Gollmenz der Gemeinde Schönwölkau.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 73/2, 73/13, 73/14, 73/15, 73/16, 73/17, 73/18, 73/149 sowie 77/5 der Gemarkung Lindenhayn, Flur3. Diese sollen zur Bebauung mit bis zu 6 neuen Einfamilienhäusern überplant werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans „Dörfliches Wohngebiet Krostitzer Straße“ erfolgt im regulären Verfahren gemäß BauGB.
Anlass und Ziel der Bauleitplanung:
Da die im Ortsteil verfügbaren Wohnbauflächen erschöpft sind und nachweislicher Bedarf an weiteren Wohnbaugrundstücken vorhanden ist, besteht für die geordnete städtebauliche Entwicklung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB ein gemeindliches Planungserfordernis.
Die Gemeinde Schönwölkau beabsichtigt die Flächen, die im rechtsgültigen Flächennutzungsplan teils als Dorfgebiet, teils als Fläche für Gehölze dargestellt sind, als dörfliches Wohngebiet festzusetzen.
Mit vorliegendem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB soll das Grundstück in den Innenbereich der Ortslage Gollmenz einbezogen und die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Vorhaben geschaffen werden. Das geplante dörfliche Wohngebiet kann unmittelbar an die vorhandene Erschließung für Verkehr sowie Ver- und Entsorgung angebunden werden.
Der vorliegende Bebauungsplan „Wohngebiet Am Dorfplatz“ dient damit einer flächen- und ressourcensparenden Nutzung von Grund und Boden i.S.v. § 1a Abs. 2 BauGB für den aktuellen lokalen Bedarf. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB.
Dieser Beschluss wird gemäß §2 Abs. 1 Satz 2 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Schönwölkau, 26.04.2024
Kottenhahn
Bürgermeister